Juristische Grundlehre: von Felix SomlóF. Meiner, 1917 - 556 من الصفحات |
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عبارات ومصطلحات مألوفة
Adressaten Allgemeine Staatslehre Anspruch Anwendung Auffassung Aufl Ausdruck Äußerung AUSTIN bedeutet Bedeutung Befehl Befolgung Begriff des Rechts bereits besonderen bestimmten bezeichnet Bezeichnung BIERLING BINDING bloß Definition diesbezüglich erst ethischen Fall Fiktion Forderung Frage Gegensatz Gesamtheit Gesellschaft Gesetz Gesetzgeber Gewohnheitsrecht gewöhnlich grammatischen Grund Grünhuts Zeitschr Hauptprobleme heteronomen Inhalt Interessenjurisprudenz Interessentheorie irgend JELLINEK JHERING Jurisprudenz Juristische Grundlehre Juristische Prinzipienlehre juristischen Grundbegriffe juristischen Personen KELSEN Konventionalnorm läßt Lectures Lehre lich logischen Macht Menschen Möglichkeit muß Natur Naturrecht normative Normen Norminhalt Normsetzers notwendig Organe Pandekten Pflicht positive Recht primären Privatrecht psychologische rechtliche Rechtsbegriff Rechtsinhalt Rechtsinhaltsbegriff Rechtslehre Rechtsmacht Rechtsnorm Rechtsordnung Rechtspflicht Rechtsphilosophie Rechtsquellen Rechtssatz Rechtssubjekt Rechtswissenschaft Richter richtig Satz schen schließlich sekundäre Sinne des Wortes Sitte soll Somló Souveränität sowohl sozialen Soziologie Staat Staatenverbindungen Staatsrecht STAMMLER subjektiven Rechts Tatsache Teil Theorie überhaupt unserer Untergebenen Unterschied Urteil Verhalten Verhältnis verschiedenen Versprechen Versprechensnormen Völkerrechts weiter Wesen wieder Willen wohl wollen ZITELMANN Zweck
مقاطع مشهورة
الصفحة 165 - Die Haltbarkeit aller Verträge zwischen Großstaaten ist eine bedingte, sobald sie in dem Kampf ums Dasein auf die Probe gestellt wird.
الصفحة 432 - Pflichten bloß darum, weil sie Pflichten sind, mit zur Ethik gehören; aber ihre Gesetzgebung ist darum nicht allemal in der Ethik enthalten, sondern von vielen derselben außerhalb derselben.
الصفحة 516 - Person ist dasjenige Subjekt, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind. Die moralische Persönlichkeit ist also nichts anderes als die Freiheit eines vernünftigen Wesens unter moralischen Gesetzen...
الصفحة 267 - Wesen erfassen, sondern den Staat juristisch denkbar machen, dh einen Begriff auffinden, in dem alle rechtlichen Eigenschaften des Staates widerspruchslos zu denken sind.
الصفحة 96 - Hobbes) the legislator is he, not by whose authority the law was first made, but by whose authority it continues to be a law
الصفحة 54 - Würde man nun eher gar nichts mit einem Begriffe anfangen können, als bis man ihn definiert hätte, so würde es gar schlecht mit allem Philosophieren stehen. Da aber, so weit die Elemente (der Zergliederung) reichen, immer ein guter und sicherer Gebrauch davon zu machen ist, so können auch mangelhafte Definitionen, di Sätze, die eigentlich noch nicht Definitionen, aber übrigens wahr und also Annäherungen zu ihnen sind, sehr nützlich gebraucht werden.
الصفحة 289 - ... obedience are comparatively few and rare, they are not sufficient to constitute the relation of sovereignty and subjection between the powerful states and the feeble state with its subjects. In spite of those commands, and in spite of that obedience, the feeble state is sovereign or independent. Or in spite of those commands, and in spite of that obedience, the feeble state and its subjects are an independent political society whereof the powerful states are not the sovereign portion. Although...
الصفحة 485 - Erst durch Abstraktion mußte man allmählich aus der Anschauung der vorhandenen subjektiven Rechte den Begriff der Rechtsordnung gewinnen. Es ist daher eine ungeschichtliche und eine unrichtige Anschauung, daß die Rechte im subjektiven Sinn nichts seien als Ausflüsse des Rechts im objektiven Sinn
الصفحة 305 - Es kommt daher hier in letzter Linie darauf an, ob nach der Anschauung einer bestimmten Zeitepoche der Staat selbst durch seine abstrakten Willenserklärungen gebunden ist oder nicht, und, wenn er gebunden ist, in welchem Masse solche Bindung besteht.
الصفحة 490 - Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem: sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim.