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men werden, falls die zu Erhaltung der Herzogl. 1780
Land-Gebäude ausgefetzte Summe nicht hinreichen
follte, folche nach den Umständen und dem wahren
-Bedürfnifs zu erhöhen.

ART. VIII.

Damit aber die immer mehr zu bewirkende gute Revi Einrichtung durch auffchwellende Rückstände niemals fon der Special unterbrochen oder vereitelt werden möge; so wieder- Caffen. holen Se. Herzogl. Durchl. den bereits vor geraumer' Zeit ertheilten höchften Befehl, nach welchem alle und jede Special- und fubordinirte Callen ihren wirk lichen Zustand der Herzogl. Rent - Cammer jährlich nach Georgii pflichtmäfsig anzeigen follen, um verfichert zu feyn, dafs folche nicht im Reft verbleiben. Im Falle fich aber dennoch das Gegentheil zeigen würde, fo foll Sr. Herzogl. Durchl. bey dem von der Herzogl. Rent - Cammer zu eben diefer Zeit zu erstattenden jährl. General - Rapport, hievon die unterthänigfte Anzeige gemacht werden, um Höchftdiefelbe zu Verfügung der nöthigen gleichbaldigen Remedur in den Stand zu fetzen.

ART. IX.

fchreis

So wie Se. regierende Herzogl. Durchl. die preis- Camwürdigte Abficht haben, bey Herzogl, Rent - Cammer mer mittellt vorbelagter Maafsregeln eine dauerhafte Ord bereynung zu erhalten; alfo werden auch Höchftdiefelbe Gut. das Herzogl. Cammerschreiberey - Gut dergestalten verwalten laffen, dafs nicht nur weder durch Alienationen oder Verpfändungen, noch fonft in einige Weife der Fond deffelben gefchwächt, sondern auch alle darauf liegende jährl. Präftationen richtig abgetragen, mithin weder durch Rückstände noch durch Geld - Aufnahmen das Cammerschreiberey Gut mit Schulden befchwert, viel weniger folche auf die Hergl. Rent - Cammer transferirt werden. Zu welchem Ende der Herzogł. Cammer - Schreiber bey dem jährl. Rechnungs-Schlufs Sr. Herzogl. Durchl. einen umständlichen Bericht von dem Zustande feiner Casse

gl. unterthänigst vorzulegen hat.

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ART. X.

In Anfehung des Militair verfichern Se. regie- Militair rende Herzogl. Durchl., dafs Sie das zum Dienft des

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Reichs

1780 Reichs erforderliche Contingent, nach der Verfassung des Schwäbifchen Kreifes vollständig und in Ordnung erhalten, auf die Feftungen nach den Herzogl. Teftamenten das nöthige verwenden, und ernstlich darüber halten laffen werden, dafs bey der Herzogl. KriegsCaffe keine neue Schulden oder Rückstände entstehen. ART. XI.

Geiftli

ches Gut.

Möm

Da auch das wichtige Corpus des geiftlichen Guts und dessen Aufrechterhaltung eine vorzügliche Aufmerksamkeit verdient; fo werden Se. Herzogl. Durchl. nicht ermangeln, Höchftdero Geh. Raths - Collegio gemessen aufzugeben, und Dero genaueftes landesherrl. Augenmerk darauf zu richten, dafs allen bey demfelben vorwaltenden Mängeln und Gebrechen, befonders bey der Adminiftration der Waldungen, Maiereyen und anderer liegender Güter ungefäumt auf den Grund gesehen, und folchen zum allgemeinen Besten des Herzogl. Haufes und Landes die abhelfliche Maafse gegeben werde.

ÅRT. XII.

Eben diefe Grundfätze werden Se. Herzogl. Durchl. pelgard. in Anfehung der gefürfteten Graffchaft Mömpelgard und deren dahin gehörigen Herrschaften genau befolgen lassen.

Eberhard

Lud

den.

L

ART. XIII.

In Anfehung derer auf den Herzogl. Caffen haftenden Schulden, als des zweyten in Erörterung gewigfche kommenen Haupt-Objects, ift zuvorderft wegen der Schul Herzogl. Eberhard - Ludwigfchen Schulden verabredt und festgesetzt worden, dafs es bey der zwifchen Sr. regierenden Herzogl. Durchl. und Höchftdero Landfchaft nach Ausweis eines befondern Neben - ReceЛfes d. d. 8. Febr. 1780 getroffenen Uebereinkunft sein' Verbleiben haben folle.

Recefs

ART. XIV.

Auch foll das zu fernerer Vollziehung gelangen, v. 1779. was in dem Receffe von 1770 wegen der gemeinschaftlichen Schulden-Zahlung verglichen worden.

Schul

den wel

ART. XV.

So viel aber diejenigen Zahlungs- Artikel anbeche auf langt, welche theils auf den gemeinfchaftlichen Foud

wegen

d. Rent

wegen der dabey angenommenen Summe von vier 1780 Millionen nicht gelegt werden konnten, und mithin auf die Herzogl. Rent-Cammer zurückfallen mussten; cammer theils aber seit 1770 im Rückstande geblieben find: So ruhu, werden Se. regierende Herzogl. Durchl. den hiezu ausgeletzten Fond von jährl. einhundert und zehen talend Gulden nicht nur auch in Zukunft gänzlich dahin verwenden, fondern auch je nach Zulaffung der Umstände und der Rent - Cammerlichen Einnahme zu diefem Behuf noch ein weiters zu thun fich angelegen feyn laffen.

ART. XVI.

auf dem

Die auf dem Herzogl. Cammerfchreiberey Gute Schuld and der Kriegs-Calle annoch haftenden Schuld-Po- cfchr. ften follen ebenmälsig ihre baldmöglichste Berichti- Gut u. gung erhalten.

ART. XVII.

Kriegs.
Caffe,

difche

Um auch die Recette der gefürfteten Grafschaft MömMompelgard und derer dazu gehörigen Herrfchaften pelgar in wenigen Jahren von Schulden zu befreyen, wird schul von den dortigen Einkünften alle Jahr die Summe von den. funfzig taufend Livres zur Schulden-Zahlung ver. wendet werden.

ART. XVIII.

Gefälle.

Se Herzogl. Durchl. werden hiernächst die höchfte EintöVerfügung treffen, dafa gleich wie Höchftdiefelbe auf fung d. die vorzüglichen Abgaben folcher Rubriken, wobey es auf Einlöfung verpfändeter Gefälle oder Abführung im Ausftand verbliebener nothwendiger Staats, Aus gaben ankommt, bereits die Einleitung gemacht haben, alfo auch auf diefem Wege unabweichlich fortgegangen werde.

ART. XIX.

Verz.

Um endlich von der fträcklichen Vollziehung alles sährli obigen defto mehr verfichert zu feyn, fo wird fowohl ches der Herzogl. Rent Cammer als der Recette zu Möm- der be pelgard aufgegeben werden, alle Jahr nach Georgii ein zahlten pflichtmäfsiges Verzeichnifs der bezahlten Schulden nach ihren verfchiedenen Rubriken an Se. Herzogl. Durchl. einzufenden, welches Verzeichnifs Höchftdie

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Schuld.

1780 felbe nebft dem von dem Cammerschreiber zu erftat. tenden Caffen Bericht beyden Prinzen Durchl. Durchl. freundbrüderlich mitzutheilen geruhen werden.

Fideicommifs

Verbotene

Aliena tion.

ART. XX.

Was den 3ten Haupt- Gegenstand, nemlich das Fideicommifs des Herzogl. Haufes anbelangt, lo erneuern und bestätigen Se. regierende Herzogl. Durchl. für Sich und Dero Nachfolger die darüber in den älteren und neueren Haus- und Landes- Verträgen enthaltenen Verordnungen, und foll in deren Gemäfsheit alles, was dahin an Immobilibus oder Mobilibus gehört, oder in der Folge hinzukommen möchte, es habe Namen wie es immer wolle, unzertrennt bey einander bleiben, nichts davon hinweggegeben, verkauft, verpfändet, oder in einige andere Wege vermindert, fondern vielmehr auf deffen Erhaltung, Verbefferung und bestmöglichste Vermehrung zur Befestigung und immer mehrerer Emporbringung des Flors des Herzogl. Haufes der ernftliche Bedacht genommen werden.

ART. XXI.

Es foll infonderheit das Fideicommifs felbft weder in der Abficht, Schulden abzutragen, oder Ausgaben zu beftreiten, die auf irgend eine Weife als Folgen der landeɛherrlichen Regierungs- Obliegenheiten, mithin als onera territorii et regiminis anzufehen, oder zu Anfchaffung entbehrlicher Stücke, oder zum Behuf laufender Ausgaben unter keinerley Vorwand angegriffen, und in feinem Fond geschwächt werden. Wie dann auch zwifchen vorgegangenen Alienationen oder Deteriorationen und denen auf einer andern Seite gemachten Acquifitionen oder Meliorationen keine Compenfation ftatt finden foll.

ART. XXII.

Noth Wenn es auch bey einer fich ergebenden fchwefälle. ren Landesnothdurft nach eingeholtem fchriftlichen Gutachten der Herzogl. Collegien und nach gepflogener Communication mit denen Durchl. Agnaten; auch der Landesverfaffungsmässigen Berathschlagung und Miteinwilligung der Landfchaft unvermeidlich feyn würde, das Fideicommifs zu Hülfe zu nehmen: fo

foll

foll doch auch in diefem Fall alles vermieden blei- 1780 ben, was eine gänzliche Veräufserung im grofsen oder im kleinen nach fich ziehen könnte.

ART. XXIII.

deffelb.

Würde fich aber eine Gelegenheit zu einem nutz- Vermeh, baren Kauf ereignen, wodurch Land und Leute ver- rung mehrt oder in weiteres Aufnehmen gebracht, oder das Fideicommifs sonst ansehnlich verbeffert werden könnte: fo foll vor allen Dingen getrachtet werden, den erforderlichen Kauf- Schilling von dem Ueberschuss der laufenden Revenüen zu bestreiten. Wofern aber diefe zu Erreichung des Zwecks nicht hinreichend. wären; fo kann zu einer in unbedenklichen und billigen Conditionen zu veranstaltenden und nach und nach wieder abzuführenden Geld - Aufnahme geschritten werden.

Im Fall jedoch nach reifer Ueberlegung es für vortheilhafter erachtet werden würde, minder wichtige und weniger einträgliche Fideicommifs Stücke zu veräussern, oder auch zu jenem Behuf FideicommifsCapitalien abzulöfen: fo bleibt folches einem jeweiligen regierenden Herrn unbenommen. Es follen aberauch hiebey jederzeit die Haus- und Landesverfasfungsmälsige Wege eingefchlagen, von den Herzogl. Collegien fowohl über die Sache felbft, als über die Mittel pflichtmässige fchriftliche Gutachten erfordert, und in Fällen von Beträchtlichkeit der Confenfus Agnatorum nicht auf die Seite gesetzt werden.

ART. XXIV.

Eben dieses wird die Regel feyn, wenn von Aus- Tausch. tauschung einiger Fideicommifs - Güter gegen andere, wodurch entweder die Herzogl. Lande merklich vermehrt, oder auch anftatt der abgelegenen nähere, gleiche oder noch beffere zum Herzogthum gebracht werden könnten, die Frage entstehen sollte.

ART. XXV.

Um aber auch allen bisherigen Mifeverständniffen Ergin. über den Zuftand des Fideicommiffes auf einmal die zung. abhelfliche Maasse zu geben; So ertheilen Se, des regierenden Herrn Herzogs Durchl. A s

a) die

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