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1778 fo erhellet von felbft, dass er keine Tranfito - Güter einnehmen könne; falls der Ablader fie nicht aus

benann

1 Güter drücklich namhaft machen wollen.

laden.

Cognos

Und da der Schiffer berechtigt ist, bey aufstofsendem Verdachte, ob auch eine und die andere Waare mit dem rechten Namen benannt worden, oder Contrebande fey, fcharf darnach zu forschen, und folche bey entstandenem gegründeten Zweifel, ganz zurück zu weifen; fo foll ihm von den schon eingeladenen, bey deren Zurückgabe, die halbe Fracht, nebft den Kosten vergütet werden.

ART. IX.

Die von dem Schiffer zu zeichnenden Cognoscecementé mente und Certepartien müssen:

u, Cer

tepar. tien.

Schif

1) des Abladers Namen;

2) des Schiffers und Schiffs Namen;

3) den Ort, woher das Schiff und der Schiffer fich fchreiben;

4) die Qualität, Quantität, Nummer und Signatur der Waaren;

5) die künftigen Empfänger;

6) die Fracht;

7) den Ort, wo der Schiffer die Waaren einnimmt und abfegelt, und wo fie gelöfcht und abgeliefert werden follen;

8) die eigenhändige Signatur des Schiffers, und zwar unter jedem Exemplar des Cognofcements, befonders auch unter demjenigen, fo er am Borde des Schiffs hat, nebft dem Dato der Zeichnung, enthalten.

ART. X.

Wenn der Schiffer nunmehr mit feiner Ladung fereid. fertig ist, mufs er den, ihm vorhin auf dem Zolle überreichten Eid vor dem Zollherrn, nebft dem Steuermanne, körperlich abstatten; und erhält darüber ein obrigkeitliches Certificat.

ART.

ART. XI.

1778

tificate.

Sind nun aufserdem noch Waarencertificate zur waaBeftärkung des neutralen Eigenthums der Waaren rencer. nöthig; fo find folche, fo bald fie von den Abladern körperlich vor der Obrigkeit beeidigt werden, von der Kanzeley in einem Documente mit dem Certificate über die Eidesleistung des Schiffers, fordersamst auszufertigen, und ift die Uebersetzung diefes Documents, von dem dazu beeidigten Admiralitäts - Regiftrator, beyzufügen.

A'R T. XII.
ART.

u. Col

Das Manifeft ift in duplo auszufertigen, und Untermüllen die Cognofcemente nach den Manifeft- Num- fuchung mern numerirt feyn. Sodann find Manifeft, Cognofce- lationimente und das obbelagte Kanzeley - Atteft, dem die rung d. Waarencertificate einverleibet find, bey dem Proto- mente. colliften des Commercii zu produciren, welcher deren Ordnung, Richtigkeit und Vollständigkeit nachfehen und darüber atteftiren muss.

Diefs fein Atteftat fetzt der Protocollift unter dem einen, ihm zurück zu lassenden Exemplare des Manifefts. Diess Duplicatuin des Manifefts, mit dem darunter von ihm gefchriebenen Attefte, überliefert der Protocollift fodann der Kanzeley, gegen deren Empfangschein, und ift folches auf der Kanzeley, zur Sicherheit der Rheder und Einlader, forgfältigst aufzubewahren. Die Beobachtung diefer Ordnung in Ansehung der Documente müffen die Schiffer nebft den Schiffsmäklern fich angelegen seyn lassen.

ART. XIII.

Docu

Paffagiers können, ohne Konfens der Rheder Passa oder Schiffskorrespondenten. überall nicht mitgenom- giers, men werden. Wenn aber folche, mit Verwilligung der Rheder, mitgehen; fo müffen fie einen obrigkeitlichen Reisepals, worinn der Stand und Geburtsort, auch das Vorhaben des Reifenden bemerkt ist, bey fich führen. Auch müllen die Schiffer, über die unverbotenen Sachen, welche die Pallagiers bey fich haben, ein befonderes Cognofcement zeichnen, und

C 5

folches

1778

Schiffer

d.Docu

folches ins Manifest einführen: widrigenfalls die Schier dafür mit ihrer Habe und Gütern und Perfonen, und, falls die Rheder darinn eingewilligt, auch das Schiff und die Frachtgelder dafür haften follen; Militairperfonen der im Kriege begriffenen Puisfanzen können nicht mitgenommen werden.

ART. XIV.

Die Schiffer müffen alle, in diefer Ordnung ermaffen wähnten Documente mit am Borde des Schiffes ha. ben; weil auf Documente, die nicht gleich am Borde am Bord befunden, fondern erft nachhero beygebracht werden haben, möchten, nicht wird reflectirt werden.

mente

✓ Betra

gegen

ART. XV.

Die Schiffacapitains und andere Officianten müsgen der fen fich gegen die Armateurs und Kommisfalirer der Schiffer kriegenden Puiflanzen höflich und unwiederfetzlich die Ar bezeigen, und ihnen die Schiffsdocumente vorweifen, am wenigften aber dürfen fie das geringfte Papier verdächtiger und ftrafbarer Weife in die See werfen.

mateurs

Auch haben die hiesigen Schiffe, welche von Kriegsfchiffen auf Rheden vorgefunden, oder in der See angetroffen werden, die Flagge niederzulassen und die Segel zu ftreichen; fo bald fie die Flagge des Kriegsfchiffs erkannt haben, und durch das gewöhnliche Zeichen eines Kanonenschulfes mit lofem Kraute gewarnt worden.

Contre. bande.

Verordnung für die Befrachter und Einlader.

ART. XVI.

Offenbar, nach dem Völkerrechte, als Contrebande

angenommene Waaren find alle Dinge, die zur directen und unmittelbaren Kriegsmunition dienlich

And, als: Kanonen. Mufqueten, Feuermörfer, Bom- 1778 ben, Saucillen, Pechkränze, Laveten, Fourchetten, Bandeliers, Pulver, Lunten, Kugeln, Piquen, Degen, Helme, Sturmhüte, Harnische, Hellebarden, Wurfspielse, Pferde, Pferdefättel, Piftolenhulfter. Mit folchen Waaren ift durchaus zu handeln verboten, und foll dawider keine Ausrede gelten.

ART. XVII. ·

Contre

Zur Bestimmung der anderweitigen etwaigen AnderContrebanden, aufser der directen Kriegsmunition, Wenge weitige hat jeder die öffentlichen Verkündigungen der krie- bande. genden Mächte, oder die Verhaltungsbefehle in Anfehung der Repressalienbriefe, oder lettres de marque die Commerztractaten und die Neutralitätsrechte einzusehen und in Obacht zu nehmen.

ART. XVIII.

rencer

Falls der hiefige Kaufmann das neutrale Eigen- Form d. thum der zu verladende Waare beglaubigen, und dar- Waaüber ein Certificat erhalten will, mufs folches durch tificate. einen körperlichen Eid vor dem Zollherrn gefchehen, und hat der Einlader fich, in Anfehung diefes Eides, nach den, in jedem Falle bestimmten, auf der Kanzeley befindlichen, Formularen zu richten.

ART. XIX.

ter.

Der Kaufmann mufs von den auswärtigen Eignern, Spedi welche Waaren hieher fenden, um fie von hieraus in tionsgüSee abzufchiffen, obrigkeitliche Atteftate bewirken, folche behörig produciren, und vor dem Zollherrn eidlich erhärten, dass die in dem Schiffe verladenen Waaren diefelben feyn, worüber das producirte Atteft ausgeftellt worden.

1778

Befor

gung in

3.

Verordnung für die Schiffsmäkler.

ART. XX.

Die Schiffemäkler müffen, vor Besorgung des, nach

Anfe- Maafsgabe des Art. I. einzurichtenden Anfchlags des hung d. zur Fracht stehenden Schiffes an der Börse, auf die

Docu

mente.

Ander

Paich

Richtigkeit der Art. III. fpecificirten, dem Protocolliften des Kommercii vorzulegenden Schiffsdocumente, fowohl auswärtiger, ale hieligen Schiffe genaue. Obacht haben, und für die richtige Aufchlagung des Schiffs an der Börse sorgen; demnächst aber, ehe das Schiff abfegelt, mit dahin fehen, dafs Cognofcemente und Waarencertificate über das neutrale Eigenthum derfelben, wann letzte nöthig find, mit dem Manifefte völlig übereinstimmen, dafs die etwanigen Waarencertificate in dem Kanzelleyattefte in eben derfelben Ordnung, als die Nummern des Manifests, fortgehen; dafs das Manifeft in duplo ausgefertigt, und dafs fämmtliche angeführte Documente dem Protocolliften des Kommercii übergeben werden: damit derfelbe das Manifeft mit den Cognofcementen und etwanigen Certificaten konferiren, und das Atteft darüber ausftellen könne; und kurz die Schiffsmäkler haben, fo viel an ihnen ift, fich äufserft angelegen feyn zu laffen, dafs es dem Schiffer an keiner einzigen erforderlichen Brieffchaft fehlen, und diefem ganzen Reglement nachgelebt werden möge.

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Sie follen ferner alle Einlader warnen, keine weige in den Tractaten oder fonftigen Verkündigungen der ten der kriegführenden Mächte für Contrebande erklärte oder Mäkler. einzuführen verbotene oder ungenannte Waaren einzufchiffen.

Und damit fie unterrichtet feyn mögen, was eigentlich von diefer oder jener der kriegführenden Mächte für Contrebande gerechnet werde, will die Kommerzdeputation ihnen mit den erforderlichen Kommerztractaten und Inftructionen über die Repres

falien.

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