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Livourne, lequel doit en juger fans appel après en avoir préalablement fait part à notre Confeil d'Etat

et de Guerre.

ART. XVIII.

1778

Et de même nous ordonnons que le dit Gouver- Condui. neur fera juge de la manière et dans la forme indi- tes dans le grand quée, de toutes les difputes qui pourroient furvenir duche. à l'égard des effets et marchandifes chargées fur des bâtimens fous pavillon de Tofcane, qui auroient été. arrêtés à quelque autre endroit et conduits dans les Ports du Grand-Duché.

ART. XIX.

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Ordonnons à tous nos Miniftres, Magiftrats, PubliGouverneur's, juges, et Officiers tant civils que mili- cation. taires, et particulièrement à ceux des Ports et lieux maritimes de faire publier fur le champ la préfente conflitution et loi perpétuelle, et de veiller fur la promte et exacte obfervation d'icelle.

Donné le s. Août 1778.

PIERRE LEOPOLD.

V. ALBERTI.

F. SERATTI.

18, Sept.

5.

1778 Règlement in Anfehung der Hamburgifchen Handlung und Schifffahrt währenden Krieges. Auf Befehl eines Hochedlen Raths der Kayferl. freyen Reichsstadt Hamburg publicirt, den 18. September 1778.

(DоHм Materialien 4te Lief. S. 282.)

Demnäch

emnach Wir, Bürgermeister und Rath der Kayferlichen freyen Reicheftadt Hamburg, es für nöthig gefunden haben, ein Reglement in Anfehung der hiefigen Handlung und Schifffahrt, währenden Krieges ergehen zu laffen: fo wird folches, zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung, öffentlich hiemit bekannt gemacht.

Bey diefer Publication aber legen wit zugleich die ehrerbietigste Hoffnung an den Tag, es werden die höchsten Puiflanzen, zufolge der errichteten Tractaten, der gnädigft gegebenen Verficherungen, oder des fubfiftirenden Neutralitätsrechts, die hiefige KaufmannIchaft eines geruhigen und unbehinderten Handels, und ungestörten Schifffahrt geniessen, und des Endes ihren Kriegsfchiffen, Armateurs, Kreuzern und Commissfahrern die behufigen Ordres ertheilen laffen.

So wie aber felbft die Natur des Gegenstandes diefes Reglements es fchon anzeigt: so erklären Wir überdem noch ausdrücklich: dafs Wir dasselbe nicht als ein beständig oder zu allen Zeiten geltendes Gesetz anfehen. Vielmehr behalten wir uns vor, dasselbe nach Zeit und Umständen wieder aufzuheben, abzuändern, zu mindern und zu mehren; um so mehr, da der allgemeine Wunsch und die Hoffnung dahin geht, es werde noch, vermöge der edelsten Wohlgefinnung der Kriegsmächte und der ausgebreiteten Handlungsliebe, der in dem Völkerrechte feft begründete Satz: dale frey Schiff frey Gut mache, gegen Handlungsplätze, die in Anfehung der Contrebande und fonft eine genaue Impartialität beobachten, überall zur Richtschnur genommen werden.

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1.

Verordnung für die Rheder und Schiffer. 1778

ART. I.

Alle und jede, fowohl hiefige, als neutrale fremde An

fchlag.

Schif

Schiffer, welche hieselbst Fracht und Ladung suchen, zettel es gefchehe nun folches nach neutralen, oder nach des der im Kriege befangenen Puiflanzen Häfen, müffen fers. an der Börse anfchlagen, und foll auf dem Anfchlagszettel die dem Schiffer abzufordernde Verficherung, dafs er keine Contrebande laden wolle, gesetzt werden.

Von diefem Anschlage find nur diejenigen Schiffe ausgenommen, welche einer oder mehrere für fich befrachtet, und wovon also diefe die ganze Ladung besorgt haben..

ART. II.

der

documente.

Ehe der Anfchlag an der Börse erlaubt wird, Produ müllen von den Schiffsmäklern, wie auch von dem cirung Schiffer Gildeknechte, in Anfehung der kleinen, Schiffs auf Holland und Bremen gehenden Schiffe, wovon diefelben die Ladung beforgen, die Schiffsdocumente bey dem zu diesem Gefchäfte befonders angenommenen und beeidigten Protocolliften der löblichen Commerz - Deputation producirt, und, dafs folches gefchehen fey, und die Documente richtig befunden worden, von ihm auf dem Anfchlagzettel atteftirt werden.

Auch diejenigen, welche vermöge Art. I. in fine, anzufchlagen nicht nöthig haben, find jedoch, vor der Verzollung, folche Documente bey dem Protocolliften zu produciren, und das Atteft darüber fich geben zu laffen, verpflichtet.

ART. III.

cation

Solche Documente bestehen in dem Seepaffe, in Specifdem Biel- oder Kaufbriefe, in der Volks- Mufterrolle, der und, in Anfehung der fremden Schiffer, aufser die Schiffe fen noch in dem Türkenpaffe; in fofern felbige diefes mente.

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Palles

docu

1778 Paffes benöthigt find. Jedoch find die fremden Schi fer mit der Production des Kauf- oder Bielbriefe zu verschonen; wenn das neutrale Eigenthum de Schiffes aus dem Seebriefe hinlänglich erhellet.

ART. IV.

Seepals. Das Formular des Seepaffes für hießige Schiffe bleibt, fo wie es hier, in Kriegszeiten, von lange Jahren her, eingeführt gewefen; und mufs vor der Zollherrn mit einem körperlichen Eide befchwore werden. Kein Seepass aber foll weiter als auf ein Reise gelten.

Biel- u.

ART. V.

Was aber die Biel- und Kaufbriefe von hiefige Kauf. Schiffen anbetrifft; fo foll

Briefe.

Volks mufter

rolle,

1) währenden Krieges kein Hamburgifcher Bü ger und Einwohner einiges Schiff, fo in der krie führenden Puiflanzen Landen gebaut, oder einen Ui terthanen diefer Puiflanzen zum Eigner gehabt, at kaufen. Jedoch find hiervon die von den kriegfül renden Mächten, nach gefchehener Kriegserklärun aufgebrachten, für gute Priefen erklärten, nachher aber angekauften Schiffe ausgenommen.

2) Müllen die Bielbriefe und Kaufbriefe der vo der Kriegserklärung erkauften Schiffe, vor der Obrig keit in glaubwürdiger Form producirt, den Kanz leyprotocollen inferirt, und die Richtigkeit derfelber nach Maafsgabe des Seepaffes, befonders mit befchwo ren werden. Ift aber ein Schiff, währenden Kriege als ein, für eine gute Priefe erklärtes Schiff angekau worden, fo mufs aufser dem Kaufbriefe, noch di Urthel, wodurch es für eine gute Priefe erklärt wo den, in beglaubigter Form producirt, folche de Kanzeleyprotocollen inferirt, und auch der zu befchwi rende Seepafs darauf eingerichtet werden.

ART. VI.

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In Anfehung der Volks Mufterrolle ift zu beob achten:

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1) dafs der Capitain, oder Schiffer, der Steuermann, 1778 Bootsmann, Supracargo und Schreiber in Hamburg geboren, oder dafelbft, vor der Kriegsdeclaration, naturalifirt feyn müllen, das ift zu fagen: dafs fie hier Bürger geworden, oder fich mit Pflichten verwandt gemacht haben; imgleichen dafs zwey Drittheil von dem aufhabenden Volke eingebohrne Unterthanen, oder auch Unterthanen neutraler Nationen feyn müssen; 2) dass, wenn etwa ein Schiffer, während der Reile, genöthigt würde, an fremden Orten See- Officianten oder Matrofen von eingebohrnen Unterthanen der im Kriege begriffenen Puiflanzen, ftatt der Mannfchaft, fo geftorben, oder fonft abgegangen feyn möchte, anzunehmen, er fich darüber mit authentifchen Documenten zu verfehen fchuldig feyn folle, welche entweder von einem Notario, oder von der Obrigkeit, wo er fie annimmt, atteftirt worden, und welche die Urfachen, fammt der Anzahl und Namen der Leute enthalten;

3) dafs die Rolle des Schiffs volks bey hiesigen Schiffen von dem beeidigten Wasserschout, mit Anmerkungen des Geburtsorts jedes Schiffs - Officiers und Matrofen, eigenhändig fo ausgefertigt werde, als es in den von Schiffsleuten unterschriebenen Annehmungsartikeln lautets auch von ihm fignirt, und dafs folches, gefchehen fey, Obrigkeitlich atteftirt werde,

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ART. VII.

Sobald der Schiffer zum Anfchlage an der Börse vorlän und zur Verzollung gelaffen wird, foll er auf dem fige Ab legung Zolle das gedruckte Formular des hiernächst abzuftat- a. Schif tenden Eides, worunter fein und des Steuermanns fereides, Name, auch der Ort, wohin das Schiff bestimmt ist, vom Zollschreiber gesetzt wird, des Endes empfangen, dafs es fowohl zu feiner Nachachtung diene, als auch, dafs er folches einem jedweden, der in das Schiff zu laden gewillet ift, vorzeigen, und daraus die Sicherheit der Ladung im voraus andeuten könne.

ART. VIII.

Weil in diefem Eide mit begriffen ift, dafs der Der Schiffer keine, ihm unbenannte Güter einladen folle; Schiffer

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