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I.

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Vergleich des regierenden Herzogs Karl von 1780 Wirtemberg mit feinen Brüdern Herzog Lud- Févr. wig Eugen und Herzog Friedrich Eugen, vom II. Februar 1780.

(MEINERS und SPITTLERS Götting. hiftor. Magaz. V. B. 3. St. p. 529.)

Z

wiffen: Nachdem zwifchen Uns, von Gottes Gnaden Karl, regierendem Herzog zu Wirtemberg und Teck. rel. rel. einer Seits, und andrer Seits Unfern freundlich vielgeliebteften Herrn Herrn Gebrüdern Ludwig Engen, und Friedrich Eugen, auch Herzogen zu Wirtemberg rel. rel. Durchl. Durchl. über verschie dene Angelegenheiten des herzoglichen Haufes und Landes, Mileverständniffe entstehen wollen, welche durch den Weg einer fchriftlichen Unterhandlung nicht haben gehoben werden können: Und nun hierauf beyde höchste Theile, unbeschadet dem, was fonst in dergleichen Fällen und bey entstehenden Differenzien unter den hohen Perfonen des herzoglich Wirtembergischen Haufes, in dem fürftbrüderlichen Vergleiche vom 28ten May 1617. §. damit aber etc. in Anlehung der diefsfalligen gütlichen oder compromiffarifchen Verfahrungs-Art verordnet worden und enthalten ift, ich dahin gütlich vereinbart haben, dafs diefemalen bey denen gegenwärtig ganz befonders vorgewalteten Umständen, ohne diefe der jetzig beliebte Modus vor das Zukünftige zu irgend einem Beyspiel oder Nachfolge niemals angezogen, fondern dafs vielmehr fer, nerhin und auf alle künftige Zeiten der Vorschrift gedachten fürftbrüderlichen Vergleichs, in welchen Sachen es immer wäre, fträcklich und beständig nachgegangen werden foll, durch eine gütliche Zufammentretung Tom. III. A

derer

1780 derer ad Acta Bevollmächtigten von beyden höchst herzoglichen Haupt- Theilen und Intereffenten, unt dermaligen Beyzug einiger bevollmächtigten Dep tirten von einem treu gehorfamen landfchaftliche gröfsern Ausfchufs in allhiefiger herzoglichen Refiden Stadt Stuttgard eine freundschaftliche Uebereinkun and Vergleichung geftiftet und erzielt werden mög Als ift durch göttlichen Beystand und Segen un durch die in dem abgewichenen und diefem Jahr g pflogene gedeihliche Unterhandlungen die Sache dahi gekommen, dafs die bisher obgewaltete Irrunge zwifchen den höchften herzoglichen Intereffente glücklich gehoben, und eine dauerhafte und gänzlich Ausgleichung erzielt worden. Wie dann fowohl Sein des regierenden Herrn Herzogs Karl zu Wirtember herzogliche Durchl., als auch Höchftdero freundlic vielgeliebtefte Herrn Herrn Gebrüder, Ludwig Euge und Friederich Eugen, Herzoge von Wirtember Durchl. Durchl. unter dem Beytritt eines treu geho famen landschaftl. gröfsern Ausfchuffes, hiemit un Kraft dieses für fich und ihre Herzogl. Nachkomme und Nachfolger am Regiment, fich dahin verftander feftiglich einander zugefaget, und vor beftändig ve glichen und unter einander verabschiedet haber wie folgt. ART. I.

Aeltere

ge etc.

Seine regierende Herzogl. Durchl. und die Durch Verträ Agnaten beftätigen auch bey dieser Gelegenheit für Sic und Dero Nachkommen alle bey der Wirtembergische Haus- und Landes- Verfassung zum Grunde liegend Privilegien, Verträge, Receffe, Teftamente, Reverfa lien, Affecurationen, und was fonft dahin zu rechner ift; erneuern ihre Verbindlichkeit, dagegen nichts z thun, noch zu geftatten; und erklären infonderheit dafs folche auch in Ansehung der Verwaltung des Her zogl. Cammer - Guts, nach allen feinen Theilen jetz und künftig genau beobachtet und ernftlich gehand habt werden follen.

Befet.

Geh. R.

ART. II.

Je weniger aber, auch bey den löblichften landes zung d. herrlichen Gefinnungen, das gemeine Befte befördert Colleg. und denen in diefer Abficht eingegangenen Verbindun gen und ertheilten Verficherungen ein Gnüge gefche

etc.

her

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en

hen hann, wenn diejenigen, denen die Vollziehung 1780 anvertrauet werden muls, ihre Schuldigkeit nicht beobachten, um fo mehr erkennen es Seine Herzogl. Durchl. für einen wesentlichen Theil ihrer landesvä terlichen Obliegenheit, verbinden fich auch dazu nochmals für Sich und Höchftdero Nachfolger in der Regierung, zuvörderft Dero Geh. Raths - Collegium, welchem alle übrige Collegien und Deputationen untergeben seyn und bleiben follen, und in gleicher Maalse Dero Regierung, Rent - Cammer, KirchenRath, fo wie alle Dero Collegien mit Perfonen von geprüfter Geschicklichkeit und Treue zu besetzen, und diejenige Ihrer Räthe, und übrige hohe oder niedere Diener, die ihre aufhabende Pflichten aufser Augen zu laffen, Uneinigkeit und Widerwillen in dem Herzogl. Haus oder Land zu erwecken oder zu unterhalten, oder fonft in einige Wege gegen die Hausoder Landes-Verfassung, oder zu deren Nachtheil, in Ecclefiafticis oder Politicis, befonders aber auch in Finanz- oder Cameral - Angelegenheiten, Rath oder That zu erweilen fich unterfangen haben, oder unterfangen follten, nach Maafsgab der Haus- und Landes-Gesetze mit der verdienten Strafe zu belegen. Wie dann auch Se. Herzogl. Durchl. von selbst wissen werden, gegen ungetreue Diener nach den LandesVerordnungen ohne geftattende Verzögerung und dahin abzweckende Weitläuftigkeit zu verfahren,

ART. III.

Was die verfchiedenen Gegenstände, welche zu Verwal den bisherigen Mifsverftändniffen Anlafs gegeben ha- Cam ben, infonderheit betrifft, so ift in Anfehung der Ver- merguts waltung des Herzogl. Cammer Guts überhaupt, als des erften Haupt- Objects, zwischen beyden höchsten Theilen, nach vorausgegangenen freundbrüderlichen Unterhandlungen, folgendes verabredt, verglichen, und für jetzt und künftig in Kraft eines unverbrüchlichen Haus-Vertrags festgestellt worden.

ART. IV.

Es werden bey jener Verwaltung des Herzogl. GrundCammer- Guts die in vorstehendem erstem Artikel be- lage der. felben. ftätigte Haus- und Landes- Verfaffung, befonders aber die Herzogl. Teftamente und die Landtags - Abschiede

A 2

von

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1780 von 1629. 1739 und 1770 zum Grund gelegt, und foll davon zu keiner Zeit und unter keinerley Vorwand abgewichen werden.

V. 1777.
Forft-

ART. V.

Plan Unter diefer Voraussetzung wird der im Jahr 1777 entworfene Plan der Einnahme zur Grundlage der Etat. künftigen Administration angenommen. Es wird aber auch von Sr. regierenden Herzogl. Durchl. auf dessen weitere Cameralmäfsige Berichtigung und Befestigung, fo wie auch dahin das landesväterliche Abfehen gerichtet werden, damit der jährl. Ertrag des Holzverkaufs auf die neu verfafste und noch weiter zu prüfende Forft-Etats gegründet, und fo fort nach deren Erfund diefe wichtige Rubric der Einnahme genau bestimmt werden möge.

Ausga ben.

Erhö hung d. An

ART. VI.

In Anfehung der Ausgaben foll unabweichlich darauf gefehen werden, dafs zuvorderft die nothwendigen Staats- Ausgaben zur rechten Zeit ihre unfehlbare Berichtigung erhalten, die übrigen aber nach ihrer mehr oder weniger wefentlichen Bestimmung eingetheilt, und nach der Einnahme alfo abgemellen werden, dass nicht nur neuen Schulden, es feye durch baare Geld Aufnahmen oder Anticipationen oder Retardate oder wie es Nahmen haben könnte, vorgebeugt, fondern auch fowohl auf aufserordentliche Fälle als zu Vermehrung der Revenuen und souft zum Flor des Herzogl. Haufes und zum Beften des Landes immerhin ein baarer Geld - Vorrath vorhanden feyn möge.

ART. VII.

Wenn fich auch bey dem zum Grunde gelegten Entwurf der Ausgaben vom Jahr 1777 in der Folge fchlags Mängel zeigen, und fich ergeben follte, dafs nothV. 1777 wendige Artikel einen erhöheten Anfatz erfordern

dürften; so wird auf die von der Herzogl.: Rent - Cammer, welche dazu auf ihre geleiftete Pflichten hierdurch ernstlich angewiefen wird, durch das Herzogl. Geh. Raths Collegium gemachte unterthänigste Anzeige, von Sr. regierenden Herzogl. Durchl. das erforderliche ohne Verzug vorgekehrt; auch von Höchdenenselben von felbft der gnädigfte Bedacht genom

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