Erwerb und Schutz des Eigenthums an Mobilien: nach Titel VI, Abschnitt I des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht

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Druck von Zürcher & Furrer, 1885 - 87 من الصفحات
 

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الصفحة 67 - Gestohlene oder verlorene Sachen können binnen fünf Jahren, vom Tage des Abhandenkommens an gerechnet, jedem Inhaber abverlangt werden. Ist eine solche Sache an öffentlicher Steigerung, auf einem Markte oder von einem Kaufmanne, welcher mit derartigen Waaren handelt, gutgläubig erworben worden, so muß sie nur gegen Vergütung des dafür bezahlten Preises herausgegeben werden.
الصفحة 67 - Si le possesseur actuel de la chose volée ou perdue l'a achetée dans une foire ou dans un marché , ou dans une vente publique , ou d'un marchand vendant des choses pareilles , le propriétaire originaire ne peut se la faire rendre qu'en remboursant au possesseur le prix qu'elle lui a coûté.
الصفحة 67 - Néanmoins celui qui a perdu, ou auquel il a été volé une chose, peut la revendiquer pendant trois ans, à compter du jour de la perte ou du vol, contre celui dans les mains duquel il la trouve, sauf à celui-ci son recours contre celui duquel il la tient.
الصفحة 15 - Les biens sont immeubles, ou par leur nature, ou par leur destination, ou par l'objet auquel ils s'appliquent.
الصفحة 52 - Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legitimirte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
الصفحة 33 - Ausnahmsweise kann der Veräusserer auch an einer Sache, welche er in Handen behält, den Besitz auf den Erwerber übertragen, wenn dieselbe infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses, 'wie z. B. eines Miethvertrages, noch in seinem Gewahrsam zurückbleiben soll.
الصفحة 43 - Eigenthumstlage nicht zuläßt. 209. Werden Waaren durch Lagerscheine, Ladescheine oder ähnliche Papiere vertreten, so gilt der gutgläubige Erwerber des Scheines als Eigenthümer der Waare. Steht ihm aber ein gutgläubiger Besitzer der Waare selbst gegenüber, so geht dieser letztere mit seinem Eigenthumsanspruch oder sonstigen dinglichen Rechte vor.
الصفحة 23 - Theil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, daß er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
الصفحة 62 - ... durch bloße Eintragung in öffentliche Bücher zu gestatten. 211. Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, vermöge deren bewegliche Sachen als Zubehörden eines Immobiliarpfandes nach den für dieses geltenden Formen mitverpfändet werden können, bleiben in Kraft. * Ist eine Sache in dieser Weise verpfändet, zugleich aber auch für eine andere Forderung als Faustpfand bestellt, so geht das letztere vor, sofern nicht der Faustpfandgläubiger bei der Verpfändung das Immobiliarpfandrecht gekannt...
الصفحة 56 - Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder thatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder theilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er denselben ebenfalls bekannt gemacht hat.

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