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i

II.

Ueber das Russische Successionsgesez, von
Mich. Conrad Curtius, hessischem Rath
und Prof. der Geschichte zu
Marburg *).

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uslands verewigter Beherrscher, Peter der Gro Be, suchte zwo widerfinnig scheinende Dinge mit einander zu vereinigen: seiner Nation bie aufgeklärte Denfungsart und Bildung andrer europäischen Völker zu geben, unb in Regierung feiner Staaten den Grund. fäßen des gewaltsamsten Despotismus zu folgen. Der Gedanke, daß ein Monarch in Bestimmung der Erbfol. ge feines Reichs an gewisse unveränderliche Grundgeseße ge. bunden seyn solte, empörte feine Seele. Sowol Herrsch fuche

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*) Diese kleine Gelegenheitsschrift enthält einen Gedanken, der in dem bekanten Streit des Hrn. O. C. R. Büsching und Hru. Prof. Schlizer, über das Daseyn und bie Gültigkeit des Thronfolgegefeßes Peters I, als russ Fischen Reichsgrundgefeßes, von keinem dieser Gelehrs ten erwähnt ist. Sie verdiente also unstreitig hier auf behalten zu werden, und wird Lesern, die sich von jener Streitfrage unterrichtet haben, interessant seyn.

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sucht, welche jebe Einschränkung der Macht verabscheue. te, als Patriotismus und Liebe für das gemeine Wohl waren der Grund davon. Unwürdigen und unfähigen Hånden den Scepter anzuvertrauen, schien ihm ungerecht: er glaubte, bie Stimme der Natur müsse schweigen, wo das Wohl des Staats laut rede. Man weis, daß er Ludwig XIV tadelte, weil dieser nicht bei Bestimmung der Nachfolge auf die großen Talente des Herzogs von Orleans gefehen, sondern seinem unmündigen unb schwachen Urenkel Ludwig XV den französischen Thron Hinterlassen hatte. Diese seine Denkungsart offenbarte fich, da er 1714 den ablichen Gütern ble Untheilbarkeit verlich, zugleich aber jedem Vater das Recht gab, ohne Rüksicht auf die Erstgeburt, dem würdigsten von seinen Söhnen die Güter zuzuwenden. Leute von Einsicht muchmaßten schon damals, daß eben diese Befugnis würde auf die Monarchie ausgedehnt werden.

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*

Das

Beispiel des finesischen Reichs war vielleicht ein Bewe. gungsgrund, ein gleiches Recht im ruffischen Staat fest. zusehen. Man findet nemlich, daß die sinesischen Mo. narchen mit Zurükseßung der Erstgeburtsrechte das Reich bem Sohn überlassen haben, der ihnen der würdigste schien, wie denn ber damals regierende berühmte Kanghi ein jüngerer Sohn war, so wie es auch izt Kienlong ist: in ålteren Zeiten ist der Thron sogar Fremben, mit Worbeigebung leiblicher Kinder, zu Theil geworden. Wie daher Peter I, aus Furcht, feine großen Absichten vereitelt, und Rusland in die alte Nacht der Unwif fenheit zurüfgestürzt zu sehen, seinen altrufsisch denkenden Sohn Alexius 1718 der Erbfolge beraubte, ernante er feinen zweiten Sohn Peter zum Nachfolger. Dieser

ward

ward noch in seiner Kindheit 1719 bahin gerissen, und nun gleng Peter völlig mit seiner Absicht heraus, die Thronfolge des russischen Reichs nicht von dem Rechte des Bluts, sondern von der Wilkühr des Monarchen allein abhängig zu machen. Er gab deswegen 1722 am sten Febr. folgende berühmte Verordnung, die erste und vermuthlich auch die lezte ihrer Art in Europa.

Wir Petrus der erste, Kaiser und Selbsthalter „aller Reußen ic. · Es ist jederman befant, von was Absolomitischer Bosheit Unser Sohn Alexius einges ,,nommen gewesen, und daß sein Vorhaben nicht durch feine Reue, sondern durch eine besondere Gnade Gottes ,,gegen Unser gesamtes Vaterland unterbrochen worden „(wie solches aus dem desfals publicirten Manifest zur „Gnüge zu ersehen ist.) Dieses hot nun bei ihm keinen andern Ursprung gehabt, als die alte Gewohnheit, daß „man dem åltesten Sohne die Succession zugewenbet: „und weil er anbei der einige männliches Geschlechts von ,,Unserer Familie dazumal war; so hat er deswegen auf „keine natürliche Zucht achten wollen. · Nun wissen Wir nicht, aus was Ursachen diese böse Gewohnheit ist fest. gesezt worden. Denn Wir sehen ja nicht allein unter ,,Menschen, daß verständige Eltern hierinne eine Aen. berung getroffen haben, sondern Wir finden auch bers »gleichen Erempel in der heiligen Schrift selbst, als da "Ifaces Ehefrau bei ihrem schon alten Mann erhielt, ,,daß der jüngste Sohn die Erbfolge bekam, worauf auch, welches mehr zu verwundern, der göttliche Seen gen erfolgte. Ferner finden Wir auch ein. Exempel hie von unter Unseren Vorfahren, nemlich dem Grosfürsten »Jwan Wasilewicz, feligster und glorwürdigster Ge, 365 „dacht,

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دو

„dächtnis, welcher gewis nicht allein dem Namen nach,
fondern auch in der That gros gewesen, indem er Unser
Vaterland, so durch die Thellung der Kinder Wladis
,,mirs zergliebert worden, wiederum zusammengebracht
,,und
und befestiget. Dieser hat in der Succession nicht auf
bie Erstgeburt gesehen, sondern felbige nach seinem
Willen eingerichtet, und zweimal darinnen Uenderung
,,getroffen, um sich einen tüchtigen Reichsfolger zu ertie.
sen, welcher das einmal zusammengebrachte und bese
,,ftigte Vaterland nicht wiederum zerfallen laffen möchte.
Denn erstlich ernennete er, mit Vorbeigehung seiner
,,Söhne, feinen Enkel zum Succeffore, nachgehends
„aber versties er diesen wiederum, und gab seinem Soh,
,,ne bie Succeffion, wie hievon die Stepennaja folgende
deutliche Nachricht giebt.

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.,Anno 706 den 4ten Febr. fezte der Grosfürst ,,Iwan Wasilewicz seinen Enkel, den Fürsten Deme trium Iwanowicz, zum Reichsfolger ein, welcher ,,bann in Moscau von dem Metropolitan Simon mit ,,ber Grosfürstlichen Krone gekrönet wurde. Unno 710

,,den ixten April erzürnete sich der Grosfürst Iwan Wa ,,filewicz über seinen Enkel, den Fürsten Demetrium, ,,verbot, in der Kirchen seiner als Grosfürsten Erwäh nung zu thun, und feste ihn unter Wache; den 14ten April aber beclarirte er feinen Sohn Wasilii Iwano ,,wicz zum Erben, und lies ihn von eben dem Mecropo ,,litan Simon frönen.

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Andere dergleichen Erempel finden sich gleichfals ,,jur Gnüge, welche wir ist der Kürze halber überge ,,ben, fünftig aber im Druk besonders publiciren lassen ,,werden.

„Da

Da Wir nun in eben dieser Absicht im verwiche. ,,nen 1714 Jahre aus Mitleiben gegen Unsere Untertha,,nen, damit deren Privathäuser nicht etwan durch un. ,,würdige Erben zu Grunde gerichtet werden möchten,

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war die Orbre ergehen lassen, daß nur ein Sohn die ,,unbeweglichen Güter erben solle, aber dabei der Eltern ,,Willen anheim gestellet, welchem von ihren Söhnen fie ,,folche Erbschaft in Ansehung ihrer Würdigkeit zuwen. ,,ben wolten, ob auch gleich die Wahl, mit Vorbeige, „þung der ålteren, auf den jüngsten fallen folte, wenn fie felbigen dafür ansehn, daß er sein Erbtheil nicht vers ,,ludern werde: so find Wir ja um so viel mehr verpflich: ,,tet, darauf zu sehen, daß Unser Reich, welches durch ,,Gottes Hülfe, wie jederman in die Augen leuchtet, an.

igo um so viel weiter ausgebreitet.ist, unversehrt erhals ,,ten werde, Derohalben haben Wir für gut angesehen, ,durch gegenwärtige Verordnung festzustellen, daß es jederzeit in des regierenden Landesherrn Wilkühr stehen sol, nicht allein die Succession, wem er ,,wil, zuzuwenden, sondern auch den bereits des ,,fignirten Succefforem, wenn er einige Untaug,,lichkeit in ihm bemerkt, wieder zu verändern, ,,damit Unsere Kinder und Nachkommen dadurch in Baum gehalten und abgeschrecket werden, in dergleichen Gottlosigkeiten zu verfallen. Befehlen demnach allen ,,Unfern getreuen Unterthanen, geist und weltlichen Stan. ,,bes ohne Ausnahme, sothane Unsere Verordnung bet ,,Gott und feinem heiligen Evangelio zu beschwören, der. gestalt, daß, wer sich dagegen feßen, oder selbige anders „ausdeuten wolte, in Todesstrafe und den Kirchenbann ver. fallen feyn solle. In Preobrapensky den 5ten Febr. 1722.

"Das

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