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Zweiter separirter Artikel.

Um die Vortheile zu erwiedern, welche der König in seinen Häfen den mecklenburgschen Handelsleuten zuge= stehet, erkiåret Sich der Herzog dahin, daß die könig. lichen Unterthanen, welche in Seinen Staaten, es sen en gros oder im Kleinen, handeln werden, für die Er: werbung des Bürgerrechts nichts zu bezahlen haben sols lén. Es verstehet sich indessen, daß sie für die Untre. rung ihres Handels in Mecklenburg eben so viel bezahlen müssen, als im gleichen Fal die Mecklenburger selbst era legen, und daß fie gleiche Obliegenheiten, als in diesem Betref an einem jeden Orte in den herzoglichen Landen eingeführet sind, zu übernehmen haben, ohne sich den ordentlichen und außerordentlichen Auflagen entziehen zu können, denen die Unterthanen und Einwohner in Meck. lenburg für einen gleichen Handel unterworfen sind. Es verstehet sich auch, daß keine andere Nation besser, als die Unterthanen des Allerchristlichsten Königs, in Unse hung des in dem gegenwärtigen Artikel vestgesezten Obe jects fol behandelt werden.

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Die Franzosen, welche sich in Mecklenburg sehen, follen im Betref der bürgerlichen jährlichen Abgaben und Lasten durchaus eben so, als die Bürger und Einwohner Mecklenburgs selbst, und als die andern am meisten daSelbst begünstigten fremden Handelsleute, benommen werben, und man fol ihnen keine stärkere Tare, auflegen fönnen.

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II. Commerztractat zwischen Frankreich

Vierter separirter Artikel.

Des Herzogs Durchl., um den König von Ihrer Entschließung, keine Nation zum Nachtheil der Franzos sen zu begünstigen, ein Merkmal zu geben, versprechen hiemit, daß die Producten und Manufacturen von Frank. reich und den französischen Colonien, wenn sie auf fran zösischen Schiffen aus den unter der Herrschaft Sr. Ma. jestát stehenden Ländern und Staaten in die herzoglichen Lande kommen, daselbst keine andere noch größere Abgif. ten bezahlen sollen, als die Producten und Manufacturen eben der Art, wenn sie auf Schiffen irgend einer fremden und am meisten begünstigten Nation eingeführet sind, daselbst zu erlegen haben,

Fünfter separirter Artikel.

Wenn von Seiten der Herzoglich- mecklenburgschen Unterthanen dem 13ten Artikel des Tractats, im Betref der zu Kriegeszeiten unerlaubten Handlung, entgegen ges handelt würde, wollen Sr. Herzogl. Durchl. felbige da für zur Verantwortung ziehen, und darüber Recht geben lassen. Unterbliebe dieses, so sollen die herzoglichen Un« terthanen alle die Vortheile nicht weiter zu genießen haben, die ihnen durch gegenwärtigen Tractat zugestanden sind. Sechster separirter Artikel.

Der Herzog verbindet Sich dahin, daß keiner von Seinen Unterthanen und den Einwohnern Seiner Staaten, ohne Ausnahme, sowol zu Rostok als anderswo, unter dem Vorwand einiger Statuten oder Gewohnheiten, sie mögen feyn, welche sie wollen, das mindeste unternehmen sol, welches der Beobachtung aller Artikel dieses Tractats entgegen wåre.

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Siebenter separirter Artikel.

Obgleich nach mecklenburgschen Gefeßen und Gewohnheiten Frembe von den Einheimischen, sowol zu Rostok als in andern Städten des Landes, ganz unter, schieben sind, wo besagte Fremde für alle Waaren, wels che sie zum Verkauf dahin bringen, doppelt so viel, als die Einheimischen, an Abgaben erlegen müssen; so er klären doch Sr. Herzogl. Durchl., um die Vortheile zu erwiedern, welche der König in Seinen Häfen den mec lenburgschen Handesleuten zuzugestehen geruhet, Sid hieburch dahin, daß die in den herzoglichen Staaten han. delnde Unterthanen Sr. Majestät, bei der Accise und dem Zol zu Rostof, für ihre aus Frankreich kommende Haaren nicht mehr an Abgaben erlegen sollen, als die eigenen herzoglichen Unterthanen und Einwohner zu Ro stok und in Mecklenburg, zur Zeit der Unterzeichnung bes gegenwärtigen Tractats, befage des demselben angehäng ten Tarifs, dafür zu bezahlen schuldig sind.

Deffen zu Urkund haben Wir bevolmächtigte Mi nister Sr. allerchristlichsten Majestät und Sr. Herzogl. Durchl. zu Mecklenburg. Schwerin, Kraft Unfrer respective Volmachten, vorstehende separirte Artikel, sieben an der Zahl, welche einen Theil des Tractats vom heuti gen Dato, gleich als wenn sie ihm wörtlich eingerücket wåren, ausmachen sollen, unterzeichnet und Unfre Peta schafte dabei gedrucket.

Hamburg, den 18ten September 1779.

de Basquiat de la Houze. der Baron v. Lůzow.

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Auszug

aus dem gegenwärtigen Generaltarif oder
Herzogl. Acciferolle zu Rostok.

Coffee, Zucker und Indigo bezahlen nach Angabe bes
Werths bei der Uccise zu Rostok von einem Rthlr. des
Werths neun Pfennige Mecklenb. Courantmünze, beren
zwölfe einen Schilling ausmachen.

Ordinaire Franzweine, sowol rothe als weiße, bezahlen zu Rostok an Uccise vom ́Orhöft nach geschehen ner Wiederauffüllung einen Rthlr. 36 Schill. Aber diese Accise zu Rostok befreiet von solcher Abgabe auf dreizehn Orhofte eines, so, daß derjenige, ber 13 unschoone Or Höfte angiebt, die Accise doch nur für 12 Orhöfte entrichtet.

Franzbrantwein giebt zu Rostok für ein ganz wie ber aufgefülletes Orhöft drei Rthlr., ohne daß auf diese Waare sonst etwas gut gethan werde,

Da die Absicht des Herzogs, zu Mecklenburg. Schwerin Durchl, dahin gehet, die in dem vorstehenden Tarif sich etwa findende Mängel, sowol in Ansehung des Buckers, Caffee und Indigo, als in Ansehung der aus Frankreich kommenden rothen und weißen Weine, auch Brantemeine, nach dem Maße zu rectificiren, als bie Erfahrung lehren wirb, wie sehr es Ihro eigenes Interes fe fey, zur Aufnahme des Handels zwischen Frankreich und Ihro Staaten die Auflagen auf gepachte Waaren Herunter zu sehen; so erklären Ihro Herzogl. Durchl.,

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daß in folchem Fal die Franzosen der Wohlthat einer fol. chen Abminderung in eben dem Maße, als die Mecklens burger selbst, zu genießen haben sollen.

Wir unterschriebene bevolmächtigte Minister Sr. Allerchristlichsten Majestät und Sr. Herzogl. Durchl. zu Mecklenburg-Schwerin haben den vorstehenden erklärten Tarif sowol nach seiner jeßigen Fassung als auch in An. fehung der fünftig barin zu machenden Aenderungen uns terschrieben,` genehmiget, und mit Unseren Petschaften besiegelt. Hamburg, den 18ten September 1779.

de Basquiat de la Houze. der Baron v. Lüßow.

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LOUIS

OUIS par la grace de Dieu Roi de France & de Na varre, à tous ceux qui ces prefentes lettres verront, Salut, Comme notre cher & bien- Amé le S. de Basquiat de la Hou ze, Chevalier de la premiere Claffe des Ordres Royaux Militaires & Hofpitaliers de Notre Dame du Mont Carmel & de St. Lazare de Jerufalem, Chevalier honoraire de l'Ordre de Malthe, Notre Confeiller d'Etat & Notre Miniftre Plénipotentiare près les Princes & Etats du Cercle de la Baffe Saxe, auroit en vertu des pleins- pouvoirs que nous lui avions donné à cet effet, conclû, arrété & figné le dix huit Septembre de la prefente année mil fept cent foixante dix

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